Corona-Notbremse des Bundes – was jetzt gilt
Durch das Infektionsschutzgesetz gelten in Rostock und Mecklenburg-Vorpommern neue Corona-Regelungen für Kitas, Schulen, Zoos, Baumärkte und nächtliche Ausgangsbeschränkungen
23. April 2021, von Olaf
Ab morgen gelten auch in Mecklenburg-Vorpommern die als Corona-Notbremse des Bundes bekannten Regelungen des neuen Infektionsschutzgesetzes. In einigen Punkten bleibt es jedoch bei den im Land bereits beschlossenen schärferen Corona-Maßnahmen. „Sehr unzufrieden mit dem neuen Bundesgesetz“, zeigte sich Ministerpräsidentin Manuela Schwesig (SPD), da es weit hinter die Regelungen von Mecklenburg-Vorpommern zurückfällt.
Neben bundes- und landesweiten Regelungen, die teilweise von der Inzidenz auf Kreis- oder Landesebene abhängen, gibt es weiterhin Beschränkungen auf Kreisebene. Wir haben für euch zusammengefasst, was ab morgen gilt.
Kontaktbeschränkungen
Bei den Kontaktbeschränkungen gibt es keine Änderung. Im gesamten Bundesland gilt: Jeder Haushalt darf sich nur mit einer weiteren Person treffen, Kinder bis 14 Jahre werden nicht berücksichtigt.
Nächtliche Ausgangsbeschränkungen
Bei den nächtlichen Ausgangsbeschränkungen gilt in MV künftig die bundeseinheitliche Regelung. Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz von 100, ist ab dem übernächsten Tag der Aufenthalt außerhalb der Wohnung bzw. des Grundstücks von 22 bis 5 Uhr untersagt. Ob das Infektionsgeschehen diffus ist, spielt keine Rolle mehr, die bisherige Landesregelung wird abgeschafft.
Spaziergänge oder sportliche Bewegung sind allein bis 24 Uhr gestattet, jedoch nicht in Sportanlagen. Ausnahmen, etwa aus beruflichen oder anderen triftigen Gründen, sind möglich.
In Rostock liegt die Inzidenz bei 80,8 (Stand: 22.04.2021), sodass hier aktuell keine Ausgangsbeschränkungen gelten.
Kitas und Schulen, Testpflicht, Kinderkrankentage
Für Kitas und Schulen im Land bleibt es beim bereits beschlossenen Notbetrieb, es gibt nur noch Distanzunterricht. Für Kita-Kinder und Schüler bis zur 6. Klasse wird weiterhin eine Notbetreuung angeboten. Für Abschlussklassen gibt es Präsenzunterricht.
Eine Teilnahme am Präsenzunterricht ist für Lehrkräfte und Schüler künftig nur noch erlaubt, wenn diese zweimal pro Woche negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet wurden.
Erst wenn die landesweite Inzidenz wieder stabil unter 100 liegt und es Entspannungssignale aus den Krankenhäusern gibt, sollen Kitas und Schulen schrittweise öffnen.
Pro Elternteil gibt es künftig 30 Kinderkrankentage (60 für Alleinerziehende). Für die Inanspruchnahme muss das Kind nicht krank sein, die Tage können auch genommen werden, wenn Kitas geschlossen sind oder Schulen nur Distanzunterricht anbieten, betont Schwesig. „Das ist auch ein inhaltlicher Punkt, warum wir dieses Bundesgesetz nicht blockiert haben.“
Die Bundesregelung, wonach die Schulen oberhalb einer Inzidenz von 165 schließen und nach fünf Tagen darunter wieder öffnen dürfen, übernimmt das Land nicht. Schwesig befürchtet ein „zu-auf, zu-auf von Kitas und Schulen“. Das sei – analog im Bereich Handel – nicht nur unpraktisch, sondern würde auch dazu führen, dass sich „hohe Infektionszahlen einpendeln“ und es keine wirkliche Entlastung fürs Gesundheitswesen gibt.
Handel, Baumärkte
Geschäfte bleiben geschlossen, Ausnahmen gelten weiterhin für den Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Buchhandlungen, Blumenläden, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und den Großhandel.
Keine Ausnahme gibt es mehr für die bislang in MV geöffneten Baumärkte. „Wir haben da keinen Spielraum“, erklärt Schwesig. Bis zu einer Inzidenz von 100 dürfen Baumärkte weiter öffnen, zwischen 100 und 150 ist nur Terminshopping mit Negativ-Test möglich, über 150 dürfen Baumärkte nur noch Lieferung bzw. Abholung anbieten.
Körpernahe Dienstleistungen
Im Bereich der körpernahen Dienstleistungen sind nur Friseure und medizinische Dienstleistungen erlaubt. Es muss eine FFP2-Maske getragen werden, für den Friseur-Besuch ist zusätzlich ein aktueller, negativer Coronas-Test erforderlich.
Öffentlicher Personennahverkehr – FFP2-Maske vorgeschrieben
Im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr muss künftig eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) getragen werden. Medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) sind nicht mehr ausreichend. Dies gilt auch „während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung“, etwa im Bahnhof.
Gemäß der neuen Corona-LVO M-V gilt die FFP2-Masken-Pflicht im gesamten Land, also auch in den Bussen und Bahnen in Rostock, obwohl die Inzidenz hier aktuell unter 100 liegt.
Verkehrsmittel sollen möglichst nur bis zur Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen ausgelastet werden.
Zoo und Tiergarten
Für den Besuch der Außenbereiche von Zoos und Tiergärten ist künftig ein negativer Corona-Test erforderlich, wenn die Inzidenz im Kreis über 100 liegt. Dies gilt auch für Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr. Als „völlig übertrieben“ kritisiert Schwesig diese neue Bundesregelung.
In Rostock ist ein Zoobesuch aufgrund der aktuellen Inzidenz weiter ohne Test möglich.
Kinder- und Jugendsport
Kontaktloser Sport im Freien ist für bis zu fünf Kinder bis 14 Jahre erlaubt. Für den Trainer bzw. Betreuer ist ein negativer Test vorgeschrieben.
Beisetzungen
An Beisetzungen dürfen künftig 30 Personen (bislang 20) teilnehmen.