Geschäfte und Einrichtungen in MV müssen schließen

Mit wenigen Ausnahmen müssen Geschäfte und Einrichtungen in M-V ab morgen früh schließen, für Restaurants gelten Einschränkungen, Urlauber müssen bis Donnerstag abreisen

17. März 2020
Geschäfte und Einrichtungen in M-V müssen ab morgen schließen
Geschäfte und Einrichtungen in M-V müssen ab morgen schließen

Restaurants und Gaststätten in Mecklenburg-Vorpommern müssen ab Sonntag, dem 22. März 2020, komplett schließen. Ein Abhol- und Lieferservice ist weiterhin möglich.

In Ergänzung zu den bereits am 14. März 2020 beschlossenen 10 Maßnahmen gegen die weitere Ausbreitung des Corona-Virus in Mecklenburg-Vorpommern hat die Landesregierung gemeinsam mit der Bundesregierung und den Regierungen der anderen Bundesländer ein einheitliches Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten verständigt.

Deshalb beschließt die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern folgende weitere Maßnahmen:

1. Verkaufsstellen des Einzelhandels

Sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels werden ab dem 18.03.2020, 06:00 Uhr geschlossen; ein Verkauf mittels Lieferdiensten und / oder Abholung bleibt gestattet.

Nicht betroffen von den Schließungen sind:

  • Einzelhandel für Lebensmittel
  • Wochenmärkte
  • Abhol-und Lieferdienste
  • Getränkemärkte
  • Apotheken
  • Sanitätshäuser
  • Drogerien
  • Tankstellen
  • Banken und Sparkassen
  • Poststellen
  • Frisöre
  • Reinigungen
  • Waschsalons
  • Zeitungsverkauf
  • Bau-und Gartenbaubedarfsmärkte
  • Tierbedarfsmärkte sowie
  • der Großhandel

Landesweit wird aus dringendem öffentlichen Interesse das Sonntag-Verkaufsverbot aufgehoben.

Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen.

2. Dienstleistungen, Handwerk

Dienstleistungsbetriebe und Handwerksbetriebe sowie das Gesundheitshandwerk können ihren Betrieb fortsetzen unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen.

3. Sonstige Einrichtungen

Für den Publikumsverkehr werden geschlossen:

  • Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
  • Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen
  • Messen, Ausstellungen
  • Freizeit-und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (innen und außen)
  • Spezialmärkte
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
  • der Sportbetrieb in und auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen
  • Schwimm-und Spaßbäder
  • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
  • sowie Spielplätze (innen und außen)

4. Gaststätten und Restaurants

Gaststätten und Restaurants dürfen nur zwischen 6 Uhr und 18 Uhr öffnen, wenn die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 2 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. An die Gäste wird appelliert, zueinander ausreichend Abstand zu halten. Darüber hinaus ist die Anwesenheit von 50 oder mehr Personen in einer Gaststätte/Restaurant untersagt.

Ein Abhol- und Lieferservice ist ohne zeitliche Einschränkung möglich.

5. Hotels, Ferienwohnungen, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze

Den Betreibern von Hotels, Ferienwohnungen, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen und vergleichbaren Angeboten, wie etwa homesharing,ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen.

Gäste, die bereits angereist sind, haben bis spätestens 19. März 2020 ihren Urlaub zu beenden und abzureisen.

6. Touristische Reisen aus privatem Anlass nach Mecklenburg-Vorpommern

Touristische Reisen aus privatem Anlass in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind untersagt. Dies gilt insbesondere für Reisen, die zu Freizeit-und Urlaubszwecken, zu Fortbildungszwecken oder zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation unternommen werden. Von dem Verbot umfasst sind auch Reisebusreisen.

Von den Regelungen ausgenommen sind Personen, deren erster Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern liegt.

Von den Regelungen ausgenommen sind Personen, deren zweiter Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern liegt und die in Mecklenburg-Vorpommern einer erwerbsmäßigen beziehungsweise selbstständigen Tätigkeit nachgehen.

Von den Regelungen ausgenommen sind Personen, die ihrer erwerbsmäßigen beziehungsweise selbstständigen Tätigkeit in Mecklenburg-Vorpommern nachgehen.

7. Betretungseinschränkungen

Zu den bereits beschlossenen Betretungsregelungen vom 14.03.2020 zum Beispiel für Alten-und Pflegeheime kommen nachfolgende Einschränkungen hinzu:

Der Besuch von stationären und teilstationären Einrichtungen der Kinder-und Jugendhilfe sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche gemäß §§ 45 ff. SGB VIII, ist für solche Besucherinnen und Besucher, die sich innerhalb der letzten 14 Tage vor dem beabsichtigten Besuch in einem internationalen Risikogebiet oder in einem besonders betroffenen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, für die Dauer von 14 Tagen ab Rückkehr aus diesen Ländern bzw. diesen Gebieten untersagt.

8. Zusammenkünfte

Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport-und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sind untersagt.

Verboten sind jegliche Zusammenkünfte jedweder Glaubensgemeinschaften in Kirchen, Moscheen, Synagogen, Kapellen und anderswo.

Unaufschiebbare Zusammenkünfte wie Trauungen und Beisetzungen sind in Gegenwart von maximal 20 Personen zulässig.

Die genannten Maßnahmen gelten vom 18. März 2020 06:00 Uhr bis einschließlich 19. April 2020.Das Wirtschafts-und Gesundheitsministerium sowie das Sozialministerium werden gebeten, für die unter 1-8 genannten Maßnahmen eine entsprechende Regelung zu erlassen.

Quelle: Staatskanzlei M-V

Schlagwörter: Coronavirus (200)Einkaufen (30)Gastronomie (43)Hotel (41)Tourismus (123)Wirtschaft (112)