Durchsuchung von Freiwilligen Feuerwehren war rechtmäßig

Landgericht Rostock bestätigt Beschlagnahme von Computern im Bereich der Freiwilligen Feuerwehren Stadt-Mitte und Groß Klein und erlaubt deren Auswertung

20. September 2013
Durchsuchung von Freiwilligen Feuerwehren war rechtmäßig
Durchsuchung von Freiwilligen Feuerwehren war rechtmäßig

Die 8. Große Strafkammer hat mit Beschluss vom 19.09.2013 die Beschlagnahme der im Rahmen der Durchsuchung im Bereich der Feuerwehren Mitte und Groß Klein sichergestellten Beweismittel bestätigt und deren Auswertung erlaubt.

Zur Begründung führte die Kammer aus, die Durchsuchung der Räumlichkeiten mit Einwilligung der Hansestadt Rostock als Hausrechtsinhaber sei rechtmäßig gewesen. Da absehbar gewesen sei, dass bei der Durchsuchung Gegenstände Dritter aufgefunden werden könnten, die zu durchsuchen wären, wäre hierfür eine richterliche Durchsuchungsanordnung erforderlich gewesen. Es sei aber nicht grob rechtswidrig oder gar willkürlich gewesen, im Laufe der Durchsuchung Gefahr im Verzug anzunehmen und hieraus eine eigene Anordnungskompetenz abzuleiten. Nachdem vor Ort tatsächlich Anhaltspunkte für ein unbefugtes Abfangen von Daten festgestellt worden seien, sei eine umgehende Sicherung der potentiellen Beweismittel notwendig gewesen.

Quelle: Landgericht Rostock

Das Landgericht Rostock hat mit Beschluss vom 19.09.2013 auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Rostock gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Rostock vom 22.08.2013, wonach die polizeilichen Maßnahmen im Bereich der Feuerwachen Mitte und Groß Klein rechtswidrig gewesen und die sichergestellten Beweismittel herauszugeben seien, aufgehoben.

Zugleich ordnete das Landgericht Rostock die Beschlagnahme der sichergestellten Beweismittel an und erlaubte zudem deren Auswertung.

Das Landgericht Rostock bestätigte die Auffassung der Staatsanwaltschaft Rostock, dass die auf Betreiben der Hansestadt Rostock begonnenen polizeilichen Maßnahmen sich zunächst auf das Hausrecht und nach dem Bekanntwerden der Maßnahmen in der Öffentlichkeit schließlich auf Gefahr in Verzug gründete.

In der Entscheidung führte das Landgericht Rostock aus, dass die Maßnahmen der Ermittlungsbehörden nicht grob rechtswidrig oder gar willkürlich gewesen seien und es vielmehr vertretbar war, im Laufe der Durchsuchungen Gefahr im Verzug anzunehmen. Durch die Ankündigung der Vertreter der Hansestadt Rostock, den Weiterbetrieb der fremden Rechentechnik nicht zu dulden und dem Umstand, dass vor Ort tatsächlich Anhaltspunkte für ein unbefugtes Abfangen von Daten festgestellt wurden, sei eine umgehende Sicherung der potentiellen Beweismittel notwendig gewesen.

Die Staatsanwaltschaft Rostock wird nunmehr die Auswertung der beschlagnahmten Rechentechnik veranlassen und die weiteren notwendigen Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts führen.

Quelle: Staatsanwaltschaft Rostock

Schlagwörter: Amtsgericht (9)Feuerwehr (523)Landgericht (3)Polizei (4056)Staatsanwaltschaft (33)Stadtfeuerwehrverband (10)