Die Georg Büchner und die brütenden Schwalben
Nicht nur das Denkmal, das Motorschiff Georg Büchner (ex. Charlesville), ging verloren, auch beim Artenschutz schauten die Rostocker Behörden weg
29. Mai 2013, von Stefanie
Einige Dutzend Schwalben waren die Letzten, die die Georg Büchner (frühere Charlesville) als Herberge nutzten. Die Nester, die sie unter Vorsprüngen und den äußeren Dachstreben bauten, sind nun mit auf die Reise über die Ostsee ins litauische Klaipeda gegangen.
Noch am Montag beobachtete die NAJU Rostock, die Jugendorganisation im Naturschutzbund (NABU), wie sowohl Rauch- als auch Mehlschwalben die Nester anflogen. An den rostigen Wänden konnten sie ungestört brüten. „Die Stadt hatte die Georg Büchner bereits zur Verholung freigegeben, als wir – leider zu spät – entdeckten, dass dieses Jahr wieder viele Schwalben auf dem Frachter nisteten“, berichtet Jugendsprecherin Sarah Haupt.
Doch für eine Rettung war es zu spät. Das Schiff wurde bereits zur Abfahrt vorbereitet und verließ am nächsten Morgen den Hafen mitten in der Brutzeit, die von Anfang Mai bis Anfang September dauert. Ob die Vögel überleben, ist fraglich. Selbst wenn die Altvögel mitfliegen, könnte der Mangel an Trinkwasser und Nahrung auf dem Meer ihren Tod bedeuten.
„Die moderne Architektur bietet wenig Möglichkeiten für die Schwalben, die bevorzugt an wettergeschützten, schwer zugänglichen Stellen von Gebäuden ihre Brutstätte anlegen. Es ist ein Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz, das besagt, dass es verboten ist, Wohnstätten wild lebender Tiere der Natur zu entnehmen. Insbesondere wäre ein Eingriff erst nach der Brutsaison mit Ausnahmeregelungen erlaubt und es muss für Ersatzmaßnahmen gesorgt werden“, erklärt die Studentin der Biowissenschaften.
Beim Amt für Stadtgrün und Naturschutz habe man am Dienstagmorgen keinen Handlungsbedarf gesehen. Auch rechtliche Schritte wolle man erstmal nicht unternehmen. Eine andere Tierschützerin hat bereits Strafanzeige bei der Polizei erstattet.

Rauch- und Mehlschwalben zählen nach der EG-Vogelschutzrichtlinie zu den geschützten Arten. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, die Tiere „mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten“ sowie „ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören“.
Für das Unterbinden und Ahnden von Verstößen gegen das Bundesnaturschutzgesetz ist die untere Naturschutzbehörde zuständig. Sie kann auch Ausnahmeregelungen erteilen. Jedoch zählen das Entfernen oder Abschlagen der Nester nicht dazu und stellen daher eine Ordnungswidrigkeit dar. Darüber hinaus wäre die Entfernung von Nestern während der Brutzeit nach dem Tierschutzgesetz ein Straftatbestand, der mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.
Fotos: NAJU Rostock