Gericht kippt Oster-Ausflugsverbot in MV
Einwohner von Mecklenburg-Vorpommern dürfen sich über Ostern frei im Land bewegen – das OVG Greifswald hat das von der Landesregierung verhängte Tagesausflugsverbot gekippt
9. April 2020, von Olaf
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Greifswald hat heute Nachmittag das von der Landesregierung verhängte Tagesausflugsverbot für Einwohner Mecklenburg-Vorpommerns über Ostern gekippt.
Verbot von Tagesausflügen außer Vollzug gesetzt
Mit zwei Beschlüssen in gerichtlichen Eilverfahren (Az. 2 KM 268/20 OVG und 2 KM 281/20 OVG) wurde § 4a der „Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern (SARS-CoV-2 Bekämpfungsverordnung)“ in der Fassung vom 8. April 2020 vorläufig außer Vollzug gesetzt, bis eine Entscheidung in der Hauptsache erfolgt.
Im § 4a der Verordnung wurde es den Einwohnern von Mecklenburg-Vorpommern untersagt, während es Zeitraums von Karfreitag bis Ostermontag tagestouristische Ausflüge auf die Ostsee-Inseln, in unmittelbar an die Ostseeküste angrenzende Gemeinden sowie nach Waren an der Müritz und in mehrere Ämter der Mecklenburgischen Seenplatte zu unternehmen.
Nachdem mehrere Gerichtsverfahren anhängig waren, hat die Landesregierung u.a. diesen Paragrafen der Verordnung gestern noch einmal konkretisiert, doch auch in dieser Fassung wurde er vom Gericht gekippt. Aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit wurden zunächst nur sogenannte „Tenorbeschlüsse“ gefasst, inzwischen liegen die Entscheidungsgründe vor.
Ministerpräsidentin Manuela Schwesig appellierte in einer ersten Reaktion an die Einwohner, trotz der Gerichtsentscheidung über Ostern freiwillig auf Tagesausflüge – insbesondere an die touristischen Hotspots des Landes – zu verzichten. „Das Ziel ist weiter richtig“, erklärte Schwesig, auch wenn es rechtlich in dieser Form nicht in der Verordnung geregelt werden könne. Die Landesregierung respektiere die Gerichtsentscheidung, so Schwesig, es soll keine weitere rechtliche Auseinandersetzung geben. „Wir vertrauen auf die Vernunft unserer Bürgerinnen und Bürger.“
Touristische Reisen nach M-V weiter untersagt
Keinen Einfluss hat die Entscheidung des OVG auf die Einreisebeschränkungen für Bewohner außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns. Für sie ist die Einreise zu touristischen Zwecken bereits seit dem 18. März untersagt, dies gilt auch für Tagesausflüge nach M-V und Zweitwohnsitze.
Familienbesuche sind nur gestattet, sofern sie die Kernfamilie (Kinder, Eltern, Großeltern) betreffen. Die Regelungen gelten aktuell bis zum 19. April.
Die Greifswalder Richten haben in diesem Punkt zwei weitere Eilanträge auf Außervollzugsetzung von § 4 Abs. 1 SARS-CoV-2 Bekämpfungsverordnung M-V abgelehnt. Ein Antragsteller hatte die Einreise nach Mecklenburg-Vorpommern als Pächter eines Jagdbezirks begehrt. Im anderen Fall wollten die Antragsteller zu ihrer Zweitwohnung nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen.
Kontaktverbot beachten
Da es nun auch in Warnemünde, Hohe Düne und Markgrafenheide über Ostern voll werden dürfte, solltet ihr weiter auf die Einhaltung des Kontaktverbotes achten.
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet. Zu anderen Personen ist – sofern irgendwie möglich – ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten.
Entscheidungsgründe des OVG Greifswald – Aktualisierung, 09.04.2020 22:50 Uhr:
Nunmehr hat das Gericht die Entscheidungsgründe dem zuvor gefassten „Tenorbeschluss“ hinzugefügt.
Darin führt der Senat aus, dass die angegriffene Vorschrift des § 4a der Verordnung nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen rechtlichen Würdigung nicht verhältnismäßig sei. Die Norm sei zwar geeignet, die mit der Verordnung bezweckten Ziele der Verhinderung bzw. der Verlangsamung der Infektionen mit dem Coronavirus zu erreichen. Auch könne offen bleiben, ob sie zu diesen Zielen erforderlich sei, jedenfalls sei die Regelung nicht verhältnismäßig im sogenannten „engeren Sinne“.
Dem Senat sei zwar die außergewöhnliche Gefährdungssituation durch das Coronavirus bewusst. Die mit der Vorschrift verbundenen Eingriffe in das Grundrecht auf Freiheit der Person seien jedoch nicht angemessen.
Die Norm verhindere nicht, dass sich große Bevölkerungsteile auf zum Teil vergleichsweise engem Raum aufhalten könnten. Deshalb könnten die im Übrigen weitergeltenden Vorschriften der Bekämpfungsverordnung möglicherweise nicht im notwendigen Maß eingehalten werden.
Der Senat habe sich diese Überlegung anhand der Verhältnisse der Hansestadt Rostock mit dem Ortsteil Warnemünde klargemacht. Gleiches gelte für die anderen Hansestädte.
Zudem seien nicht unbeträchtliche Bereiche des Gebietes des Landes Mecklenburg-Vorpommern von der Beschränkung frei, darunter die Landeshauptstadt Schwerin und ihre Umgebung. Deren Nichtaufführung in § 4a der Verordnung sei nicht nachvollziehbar. Auch sei die Argumentation des Antragstellers, angesichts des Fehlens der über die Ostertage aus anderen Bundesländern und ausländischen Staaten stammenden Touristen sei ausreichend Platz, um unter Berücksichtigung der weitergeltenden Beschränkungen der sozialen Kontakte das Infektionsrisiko zu mindern, nicht von der Hand zu weisen.