Gericht erklärt Kündigung von VTR-Intendant Latchinian für unwirksam

Pflichtverletzung ja, Kündigungsgrund nein – Sewan Latchinians Klage war erfolgreich, das Landgericht Rostock hat heute das Fortbestehen des Anstellungsvertrages am Volkstheater festgestellt

13. Dezember 2016
Landgericht Rostock erklärt Kündigung von Sewan Latchinian als VTR-Intendant für unwirksam (Foto: Archiv)
Landgericht Rostock erklärt Kündigung von Sewan Latchinian als VTR-Intendant für unwirksam (Foto: Archiv)

Der Vorsitzende der 6. Zivilkammer des Landgerichts hat heute durch Urteil festgestellt, dass das zwischen den Parteien am 12.07.2013 begründete Anstellungsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 06.06.2016 nicht beendet wurde, sondern ungekündigt fortbesteht.

Die Kammer hat in den Urteilsgründen eine Pflichtverletzung des Theaterintendanten bejaht. Dieser habe in einem Fall gegen die ihm vertraglich obliegende Verschwiegenheitspflicht verstoßen. Dennoch sei es der Volkstheater Rostock GmbH zumutbar, dass Anstellungsverhältnis fortzusetzen.

Die Pflicht zur Verschwiegenheit habe der Theaterintendant verletzt, indem er am 20.05.2016 eine E-Mail an den Betriebsrat gesandt habe. Gegenstand der E-Mail seien die vertraulichen Überlegungen des kaufmännischen Geschäftsführers aus einem auch als vertraulich gekennzeichneten Papier zur Schließung einzelner Sparten und zur „Freisetzung“ von unbefristet eingestellten Schauspielern gewesen. In der Übersendung dieses vertraulichen Inhalts an die Mitglieder des Betriebsrates läge eine Pflichtverletzung begründet, da die vertrauliche Behandlung der Überlegungen und Abstimmungen auf geschäftsleitender Ebene für die Entscheidungsfindung einer GmbH unabdingbar seien.

Weitere Pflichtverletzungen hat die Kammer nicht bejaht. Insbesondere sei die durch den Theaterintendanten öffentlich geäußerte Kritik an der Geschäftspolitik der Beklagten vom Grundrecht auf Meinungs- und Kunstfreiheit (Art 5 Abs. 1 und 3 GG) gedeckt. Die Grenze zu unangemessener und persönlich verunglimpfender Kritik sei noch nicht überschritten gewesen.

Auch eine unzureichende oder verspätete Spielzeitplanung 2016/2017 ließe sich dem Vortrag der Beklagten nicht hinreichend entnehmen. Zu beachten sei insoweit vielmehr, dass der Theaterintendant im Januar und Februar 2016 bereits den Unsicherheiten wegen der geplanten Spartenschließung und der daraus resultierenden Unruhe innerhalb der Belegschaft ausgesetzt gewesen sei.

Die verbleibende Pflichtverletzung durch Unterrichtung des Betriebsrates der Beklagten über die Überlegungen des kaufmännischen Geschäftsführers zur „rechtssicheren“ Freisetzung von unbefristet eingestellten Schauspielern wiege in der Gesamtabwägung der Interessen nicht so schwer, dass die Fortsetzung des Geschäftsführerverhältnisses für die Beklagte nicht mehr zumutbar sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der kaufmännische Geschäftsführer mit seinen geäußerten Überlegungen von dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 29.01.2016 – in dem der Erhalt unbefristeter Verträge beschlossen worden war – abgewichen sei. Die Meinungsfindung zwischen den Geschäftsführern sei zwar schützenswert, stelle jedoch kein besonders schützenswertes Geheimnis der Beklagten dar.

Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung – das innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils beim Oberlandesgericht Rostock eingelegt werden kann – für die beklagte Volkstheater Rostock GmbH eröffnet.

Quelle: Landgericht Rostock, Pressesprecherin Hansje Eidam

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